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Das neue Wahlrecht

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Das neue Wahlrecht

Im Sommer 2023 verabschiedete die Koalition aus SPD, Grüne und FDP gegen die Stimmen der Opposition ein neues Wahlrecht. Zentrale, über Jahre diskutierte Probleme, sollten damit gelöst werden. Hier soll nun das neue Wahlrecht vorgestellt und ein Überblick über die Auswirkungen gegeben werden. Doch zunächst zur Geschichte der Wahlrechtsreform.

Erste Anläufe zur Reform

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum inversen Erfolgswert bekannter als »negatives Stimmgewicht« setzte eine Reformdiskussion um das Wahlrecht ein, der schließlich auch mehrere Reformen folgten. Kern der Probleme war das Entstehen des inversen Erfolgswerts, der zur Folge hatten, daß Wähler/innen mit ihrer Stimmabgabe ihrer eigenen Partei schaden konnten. Je mehr Stimmen eine Partei in einer bestimmten Konstellation hatte, die wesentlich mit ausgleichslosen Überhangmandaten zu tun hatte, desto wahrscheinlich wurde, daß diese Partei ein Mandat verliert.

Weil in Deutschland besonders die Unionsparteien von Überhangmandaten profitieren, war ihnen daran gelegen, die im zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Materie erlaubten fünfzehn ausgleichslosen Überhangmandate im Wahlrecht zu erhalten. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Bis zur Bundestagswahl 2013 blieben diese Überhangmandate ohne Ausgleich und verzerrten das Wahlergebnis zugunsten der überhängenden Partei. Mit der Bundestagswahl 2013 wurden die Ausgleichsmandate eingeführt. Dies bedeutete, daß im Falle von Überhangmandaten die anderen Parteien so viele Ausgleichsmandate erhalten, bis das Zweitstimmenergebnis wiederhergestellt ist. Der Vorteil, den Parteien bislang durch Überhangmandate hatten, wurde so neutralisiert.

Im Jahr 2013 gehörten 631 Abgeordnete dem Bundestag an. Dies war vor allem darauf zurückzuführen, daß nicht viele kleine Parteien an der Sperrklausel scheiterten, sondern auch FDP und AfD mit knapp unter fünf Prozent die Hürde in den Bundestag nicht nehmen konnten. Bei den darauf folgenden Wahlen wuchs der Bundestag bis zu 736 Abgeordnete im Jahr 2021. Dies war auf die zahlreichen Überhang- und Ausgleichsmandate zurückzuführen. Entgegen mancher öffentlichen Äußerung jedoch lag der Bundestag damit im Verhältnis der Zahl der Abgeordneten zur Zahl der Wähler/innen im europäischen Vergleich nicht an der Spitze sondern eher im Mittelfeld.

Ungeachtet dessen wurde an dem Ziel festgehalten, die Zahl der Abgeordneten wieder auf die Regelgröße von 598 zurückzuführen. Es wurden verschiedene Vorschläge diskutiert (im Detail dazu: Ehrich, Udo: Wahlen? 7. Auflage, 2023), jedoch konnten sich die Parteien auf keinen der Vorschläge einigen. Insbesondere den Unionsparteien war bis heute daran gelegen, wie oben bereits erwähnt, ausgleichslose Überhangmandate im Wahlrecht zu ermöglichen. Während der Debatte um das neue Wahlrecht schlug die Union die Einführung des sogenannten »Grabenwahlrechts« vor, bei dem die Mehrheitswahl den Ausschlag geben würde, was wiederum der Union zugute käme. Dies wird in der folgenden Tabelle besonders deutlich, bei der das Wahlergebnis von 2021 dem Wahlergebnis gegenübergestellt wird, das bei der Anwendung des »Grabenwahlrechts« auf das Wahlergebnis von 2021 herausgekommen wäre.

 

Mandatsverluste gegenüber der Bundestagswahl beim Grabenwahlrecht und dem Kappungsmodell

Partei

BTW 2021

GW

Diff. GW

KM

Diff. KM

SPD

206

205

- 1

170

- 36

CDU

152

160

+8

122

- 30

CSU

45

62

+17

34

- 11

GRÜ

118

64

-54

94

- 24

FDP

92

38

-54

76

- 16

Linke.

39

19

-20

32

- 7

AfD

83

50

-33

69

- 14

SSW

1

0

-1

1

+/- 0

Gesamt

736

598

-138

598

-138

BTW= Bundestagswahl, GW = Grabenwahlrecht, KM=Kappungsmodell, Diff.= Differenz

 

Beim sogenannten »Grabenwahlrecht« werden, entgegen der aktuell angewendeten personalisierten Verhältniswahl, die Erststimmen nicht mit den Zweitstimmen verrechnet. Die Hälfte der Abgeordneten, also 299, wird über die Mehrheitswahl bestimmt, während die andere Hälfte, wiederum 299, über die Verhältniswahl bestimmt wird. Dieses System bevorzugt große Parteien, weil die kleinen Parteien in der Regel keine oder nur wenige Direktmandate gewinnen. In unserem Beispiel oben ist deutlich zu sehen, wie sehr dies zugunsten der Union ausgeschlagen hätte.

Weitere Alternativen werden in der aktualisierten und erweiterten 7. Auflage des Buchs »Wahlen?« ausführlich dargestellt und diskutiert.

 

Die Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition«

Das Konzept der »Ampel-Koalition« setzt bei den Überhang- und Ausgleichsmandaten an. Künftig soll es mit 630 Abgeordneten eine feste Regelgröße des Bundestages geben, die stets verläßlich eingehalten wird. Zu diesem Zweck werden Direktmandate, also die mit der Erststimme direkt gewählten Kandidaten, nur dann zugeteilt, wenn diese von den Zweitstimmen gedeckt sind. Darüber hinaus entfällt die »Grundmandatsklausel«. Für die Wähler/innen in der Wahlkabine ändert sich indessen auf den ersten Blick nichts. Sie werden weiterhin mit Erst- und Zweitstimme wählen, wobei die Zweitstimme über die Größe des Bundestages entscheidet. Aber im Detail:

 

Zuteilung der Direktmandate

Zunächst wird weiterhin die Zahl der Abgeordneten in der »Oberverteilung« über die Zweitstimmen bundesweit bestimmt. Anschließend folgt die Verteilung der gewonnenen Mandate in der »Unterverteilung« auf der Ebene der Bundesländer entsprechend derer Wahlergebnisse auf die Listen der Parteien. Hierzu werden zunächst die Direktkandidaten ermittelt, die die entsprechenden Wahlkreise im Bundesland gewonnen haben. Hat eine Partei weniger Direktmandate bekommen, als ihr nach dem Wahlergebnis zusteht, werden die fehlenden Mandate aus der Landesliste aufgefüllt, bis die Partei alle ihr zustehenden Mandate hat. Erringt eine Partei kein Direktmandat, werden die Mandate komplett aus der Landesliste der Partei aufgefüllt. Diese Vorgänge sind nach wie vor unproblematisch und unterscheiden sich nicht vom zuvor geltenden Wahlrecht.

Hat jedoch eine Partei mehr Direktmandate gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, erhalten die anderen Parteien nicht mehr wie bisher Ausgleichsmandate dafür. Statt dessen werden die Direktmandate mit dem niedrigsten prozentualen Anteil nicht mehr zugeteilt. Hat eine Partei zum Beispiel in einem Bundesland zwölf Direktmandate gewonnen und stehen ihr nach dem Zweitstimmenergebnis nur zehn Direktmandate zu, werden den beiden Direktkandidaten mit den schwächsten prozentualen Ergebnissen die Mandate nicht zu geteilt. Diese beiden Kandidaten ziehen also trotz gewonnenen Wahlkreisen nicht in den Bundestag ein. Scheiden Abgeordnete aus ihrem Bundesland im Verlauf der Wahlperiode aus, rücken zunächst diese beiden »gescheiterten« Direktkandidaten nach, bevor Nachrücker von der Landesliste folgen.

Zugleich wird es keine Ausgleichsmandate mehr geben, weil diese durch die Nichtzuteilung von Überhangmandaten ohnehin entfallen. Im Vergleich zur gegenwärtigen Regelung beim Bundeswahlrecht entfielen bei der Anwendung des neuen Wahlrechts auf das Ergebnis von 2021 die folgenden Zahlen von Abgeordneten auf die Parteien, die hier dem tatsächlichen Wahlergebnis gegenüber gestellt werden.

 

Vergleich des Gesetzentwurfs der Ampel-Koalition in zweiter Lesung mit der Bundestagswahl 2021

Partei

Kappungsmodell

Wahlergebnis 2021

Differenz

SPD

189

206

- 17

CDU

137

152

- 15

CSU

38

45

- 7

GRÜ

106

118

- 12

FDP

82

92

- 10

Linke.

-

39

- 39

AfD

77

83

- 6

SSW

1

1

+/- 0

Gesamt

630

736

-106

 

Es zeigt sich, daß mit der Neuregelung alle Parteien gleichermaßen betroffen wären, und zwar ungefähr entsprechend ihres Anteils am Wahlergebnis (weiterführende Bespiele und Ergebnisse in der 7. Auflage des Buches »Wahlen?«). Ausnahme ist die Linkspartei, die wegen der weiter unten beschriebenen Streichung der Grundmandatsklausel nicht im Bundestag vertreten wäre.

Diese Regelung wird vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden, denn gegen die Neuregelung des Wahlrechts wird Verfassungsklage erhoben werden. Hierbei wird hinsichtlich dieser Regelung die Frage im Mittelpunkt stehen, ob die direkt gewonnenen Direktmandate durch eine Regelung, wie sie in diesem Wahlrecht vorgesehen sind, wieder entzogen werden können. Grundsätzlich geschieht dies nicht willkürlich, denn es ist bereits im Wahlrecht vor der Wahl angelegt, daß überhängende Mandate entsprechend der schwächsten Ergebnisse entfallen werden. Auch konnten sich bisher schon die Wähler/innen nicht darauf verlassen, daß der von ihnen gewählte Kandidat oder Kandidatin in den Bundestag einziehen wird. Gleichwohl aber konnten sich die Wähler/innen bislang darauf verlassen, daß ihr Wahlkreis durch einen Direktkandidaten im Bundestag vertreten sein wird. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

Eine weitere Frage, die sich stellt, liegt darin, ob mit der Nichtzuteilung der entsprechenden Direktmandate überhaupt der Inhaber eines Überhangmandats getroffen wird. Überhangmandate sind nicht nur in der Regel sondern ausschließlich Listenmandate, auch wenn in der Öffentlichkeit immer wieder der gegenteilige Eindruck entsteht. Der Nachweis dieses Umstandes fällt schon deshalb leicht, weil bei jeder Wahl jeder der 299 Wahlkreise nur von einem Kandidaten gewonnen werden kann, und es somit am Ende der Wahl nur 299 Direktkandidaten gibt. Die Überhangmandate entstehen bei der Unterverteilung und können dabei ausschließlich Listenmandate sein. Ob dies vor dem Verfassungsgericht eine Rolle spielen wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich könnte jedoch die Meinung vertreten werden, daß es mit der Nichtzuteilung von Direktmandaten die »Falschen« trifft.

 

Abschaffung der Grundmandatsklausel

Für viele Beobachter überraschend entschloß sich die »Ampel-Koalition« zwischen der ersten und dritten Lesung des Gesetzes, zusätzlich zu den Überhangmandaten auch die Grundmandatsklausel abzuschaffen. Über die Grundmandatsklausel konnten bislang Parteien in den Bundestag einziehen, deren prozentualer Anteil zwar unter fünf Prozent liegt, die jedoch mindestens drei Direktmandate gewonnen hatten. In diesem Fall zogen die Parteien mit der Zahl der Abgeordneten in den Bundestag ein, die ihrem prozentualen Anteil entsprach. In der laufenden Wahlperiode gelang es der Linkspartei, trotz einem prozentualen Anteil von 4.9 Prozent mittels dreier Direktmandate in den Bundestag einzuziehen.

Diese Ausnahme wird nun komplett gestrichen und neu geregelt, so daß die jeweilige Partei gar nicht mehr im Bundestag vertreten sein wird. Somit zieht die Partei nicht mit der Zahl der Abgeordneten, die ihrem prozentualen Anteil entspricht, in den Bundestag ein und es werden auch die Direktmandate nicht zugeteilt, die in den Wahlkreisen gewonnen wurden.

Die Streichung der Grundmandatsklausel leistet keinen Beitrag zur Verkleinerung des Bundestages. Die &raqauo;Ampel-Koalition« ließ in der entsprechenden Debatte wissen, daß diese Regelung getroffen wurde, nachdem die Experten der Unionsparteien in der Wahlrechtskommission mitgeteilt hatten, daß sie den Erhalt der Grundmandatsklausel bei der (von der Koalition behaupteten) Stärkung der Verhältniswahl für verfassungswidrig halten.

In der laufenden Wahlperiode läge der einzige Effekt dieser Maßnahme darin, daß durch den Wegfall der Zuteilung von Mandaten an die Linkspartei weniger Überhangmandate entstünden und somit auch weniger Direktmandate »gestrichen« werden müßten.

Auch wegen der Streichung des Kappungsmodells wird diese Wahlrechtsreform vor dem Verfassungsgericht landen. Die Union, die noch zu Beginn der Diskussion um das neue Wahlrecht die Grundmandatsklausel auf fünf statt drei Mandate anheben wollte, um die Zahl der Abgeordneten der Linken auf drei zu reduzieren, sorgte sich nun plötzlich auch um das Schicksal der Linken, weil die CSU nunmehr fürchtete, daß auch ihr eventuell der Einzug in den nächsten Bundestag verwehrt bleiben könne, falls sie bundesweit weniger als fünf Prozent der Stimmen erreichte. In diesem Fall könnten tatsächlich die 40 und eventuell mehr Direktmandate, die die CSU in Bayern gewönne, wegen des Scheiterns an der Sperrklausel bei den Zweitstimmen nicht zugeteilt werden. Die CSU gewönne eventuell alle oder fast alle Wahlkreise in Bayern, wäre aber dennoch nicht im Bundestag vertreten.

Diese Konsequenz wäre zwar dem Gesetz nach wiederum gerecht, weil es keine Rolle spielen kann, ob eine Partei mit drei oder 40 Direktmandaten wegen des Scheiterns an der Sperrklausel nicht in den Bundestag einzieht. Dennoch könnte es fraglich sein, ob diese Regelung die entsprechenden Parteien am Ende nicht doch zu sehr benachteiligte.

Auch hier ist eine Prognose zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts schwierig. Die Grundmandatsklausel war bereits Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht, als die PDS im Jahr 1994 dank dieser Klausel in den Bundestag einzog. Im Urteil von 1997 erklärte das Verfassungsgericht, daß diese Regelung nicht verfassungswidrig sei. Dem Wahlgesetzgeber sei ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums könne er auch Ausnahmen von der Sperrklausel formulieren, deren Effekt jedoch keine Erhöhung der Sperrklausel über fünf Prozent hinaus beinhalten dürfe. Dies sei bei der Grundmandatsklausel nicht der Fall. Gewönne eine Partei drei Direktmandate, dürfe der Wahlgesetzgeber annehmen, daß diese Partei ein so bedeutsames Anliegen vertrete, das die Ausnahme von der Sperrklausel und somit den Einzug der Partei mit der Zahl der Abgeordneten, die dem prozentualen Anteil am Wahlergebnis entspreche, rechtfertige (BVerfGE 95, 408).

Dies bedeutet im Ergebnis jedoch nicht, daß ein Anspruch auf eine solche Regelung besteht. Wie das Bundesverfassungsgericht dies jedoch grundsätzlich im Zusammenhang mit der Streichung der Direktmandate sowie der Überhangmandate entscheidet, bleibt abzuwarten.

 

Was daraus folgt

Hat das Wahlrecht Bestand vor dem Verfassungsgericht oder wird vor der nächsten Bundestagswahl darüber nicht entschieden, wird der 21. Deutsche Bundestag 630 Abgeordnete enthalten, wobei eventuell entstehende Überhangmandate nicht zugeteilt werden. Parteien werden künftig fünf Prozent oder mehr Zweitstimmen benötigen, um dem Bundestag anzugehören. Die Wähler/innen werden weiterhin mit Erst- und Zweitstimme wählen, wobei sie mit der Erststimme den Direktkandidaten und mit der Zweitstimme die Landesliste der jeweiligen Partei wählen werden. Insofern wird sich optisch bei der Wahl im Wahllokal oder per Briefwahl nichts ändern. Die Konsequenzen der Wahlentscheidung könnten aber im Hinblick auf die Erststimme für die Wähler/innen schwer kalkulierbar sein.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht über das Wahlrecht entscheidet, und wie mehr oder weniger Akzeptanz es bei den Wähler/innen finden wird.

 

Wahlen? Die Wahlrechtsreformen von 2011 bis 2023

Die 7. erweiterte und überarbeitete Auflage des Buches »Wahlen?« ist in diesen Tagen als Taschenbuch erschienen und wird in den nächsten Wochen auch als E-Book erhältlich sein.

Die neue Auflage ist um die Entwicklung der Wahlrechtsreform von 2023 aktualisiert worden und umfaßt jetzt das vollständige neue Wahlrecht.

Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag wurde vom Bundesverfassungsgericht 2008 wegen des sogenannten inversen Erfolgswertes als verfassungswidrig verworfen. Nach zwei Reformen des Wahlrechts und eingehender politischer Debatten setzte die »Ampel-Koalition« im Jahr 2023 eine umstrittene Reform durch, die auch die verbleibenden Probleme im Wahlrecht lösen sollte.

Mit der Beseitigung des negativen Erfolgswertes erschien der Hauptauftrag des Bundesverfassungsgerichts zwar erfüllt, gleichzeitig aber zeigte sich, daß das zweite von den Verfassungsrichtern bezeichnete Problem, nämlich die Überhangmandate, weiteren Reformbedarf erzeugten.

Dieses Buch stellt die Wahlrechts-Reformen seit 2011 umfassend dar und zeigt darüber hinaus weitere Reformvorschläge auf. Zudem werden aktuelle Themen behandelt wie die Wiederholung der Wahlen von 2021 in Berlin und die Debatte und die Urteile um das Paritätswahlrecht.

Die 7. Auflage wurde um die komplette Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition« und auch hinsichtlich weiterer Aspekte der Entwicklung des Wahlrechts erweitert. Änderungen und deren Wirkungen auf das Bundestagswahlrecht werden gezeigt und diskutiert und in umfangreichen Berechnungsbeispielen anschaulich gemacht.

Des weiteren wurde die neue Auflage um die aktuellen Entwicklungen bei der Wiederholungswahl in Berlin sowie den neueren Verfassungsgerichtsurteilen zur Einführung eines Paritätswahlrechts erweitert. Dargestellt und diskutiert werden auch die Berichte der Wahlrechtskommission, die von der »Ampel-Koalition« beauftragt wurde, Vorschläge zur Reform des Wahlrechts zu machen.

Dieses Buch stellt den Prozeß der Reformen beim Bundestags- und Europawahlrecht dar, zeigt neben den Vorschlägen der Parteien auch weitere Alternativen auf und betrachtet die Ergebnisse dieser Reformen. Es leistet damit einen Beitrag zur Wahlrechtsdebatte und will durch seine verständliche Darstellung zugleich Interesse an diesem Thema wecken.

Wahlen? Die Wahlrechtsreformen von 2011 bis 2023, erschienen bei BoD als Taschenbuch und als E-Book. Die Taschenbuch-Ausgabe hat 340 Seiten und ist für € 14.99 erhältlich. Das E-Buch wird bei Erscheinen einen Monat lang für einen Einführungspreis von € 3.99, dann € 5.99 erhältlich sein.

Taschenbuch bei BoD * E-Buch bei BoD

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