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Wahlrechtsreform im Bundesrat gebilligt

Die Wahlrechtsreform hat im Bundesrat die letzte Hürde genommen. Der Bundesrat lehnte den Antrag Bayerns ab, den Vermittlungsausschuß anzurufen, und billigte somit die Wahlrechtsreform der Bundesregierung.

Mit der Wahlrechtsreform soll der Bundestag auf regelmäßig 630 Sitze verkleinert werden. Dies wird dadurch erreicht, daß künftig keine Überhang- und Ausgleichsmandate zugeteilt werden. Erzielt eine Partei mehr Sitze, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden den Kandidaten mit den geringsten prozentualen Anteilen die Mandate nicht zugeteilt und zwar so lange, bis die Zahl der gewonnenen Direktmandate der Zahl der Sitze entspricht, die der Partei entsprechend dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Durch diese Regelung wird künftig verhindert, daß Überhangmandate, die nach dem bisherigen Wahlrecht ausgeglichen werden müssen, entstehen, und zu einer Vergrößerung des Bundestages führen.

Eine weitere Neuerung des Bundestagswahlgesetzes liegt in der Streichung der Grundmandatsklausel. Diese ermöglichte Parteien, die die Sperrklausel von fünf Prozent verfehlten, entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis in den Bundestag einzuziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate erzielten. Hierin liegt indes keine Maßnahme, um die Größe des Bundestages zu reduzieren, denn die Obergrenze von 630 Mandaten wäre auch unter Verzicht der Streichung der Grundmandatsklausel einzuhalten gewesen. Gleichwohl aber wird Parteien, die mindestens drei Direktmandate gewinnen, die Möglichkeit genommen, überhaupt in den Bundestag einzuziehen, so daß die Sitze, die ihnen zustünden, auf die anderen Parteien verteilt werden können. Dies führt dazu, daß von den Parteien, die die Sperrklausel überwunden haben, weniger Überhangmandate gestrichen werden müssen. Insbesondere diese Regelung ist umstritten und erregt besonders bei der CSU viel Unmut, weil sie neben der Linkspartei, die bereits in der laufenden Wahlperiode nicht im Bundestag vertreten wäre, hätte diese Regelung schon bei der Bundestagswahl 2021 gegolten, von dieser Regelung künftig betroffen sein könnte. Käme die CSU bundesweit nicht auf über fünf Prozent und hätte sie dennoch alle oder fast alle Wahlkreise in Bayern direkt gewonnen, würden diese entsprechend des neuen Wahlrechts nicht zugeteilt werden. So könnte es sein, daß die CSU zwar über 40 Direktmandate gewönne, gleichwohl jedoch nicht im Bundestag vertreten wäre. CSU und Linkspartei haben Verfassungsklagen gegen die Wahlrechtsreform angekündigt.

Die aktuelle Wahlrechtsreform löst jene der großen Koalition der vergangenen Wahlperiode ab, gegen die ebenfalls Verfassungsklagen anhängig ist, über die voraussichtlich dieses Jahr noch entschieden werden dürfte. Hierbei könnte das Verfassungsgericht seine Rechtsprechung hinsichtlich ausgleichsloser Überhangmandate dahingehend korrigieren, daß diese nicht mehr bis zu Anzahl der halben Mindestfaktionsstärke (15 Überhangmandate) hinnehmbar, sondern künftig vom ersten Überhangmandat an nicht mit der Verfassung vereinbar seien.